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Satzung

Die Satzung der Gesellschaft wurde von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft am 15. März 1997 in Berlin beschlossen und durch das Präsidium am 21. und 22. Januar 2000 in Berlin ergänzt.

Übersicht über die Satzung

  1. Name und Sitz
  2. Aufgabe und Zweck
  3. Gemeinnützigkeit
  4. Mittel der Gesellschaft
  5. Mitgliedschaft
  6. Organe der Gesellschaft
  7. Mitgliederversammlung
  8. Präsidium
  9. Beirat
  10. Satzungsänderungen
  11. Gesellschaftsvermögen
  12. Satzung als pdf-Dokument downloaden

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: "Gesellschaft Erwachsenenbildung und Behinderung e.V. Deutschland" (in der weiteren Satzung kurz als Gesellschaft bezeichnet).

Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin unter der Nummer 95 VR 17923 Nz eingetragen.

§ 2 Aufgabe und Zweck

Aufgabe und Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen die zur Realisierung von Erwachsenenbildungsangeboten für Menschen mit Behinderung im Sinne der Leitideen beitragen, sie erweitern, vertiefen und stabilisieren. Dazu dienen insbesondere…

  • die Zeitschrift "Erwachsenenbildung und Behinderung"
  • Publikationen unterschiedlicher Art
  • nationale und internationale Tagungen
  • Arbeitsausschüsse
  • Landesarbeitsgemeinschaften und regionale Arbeitsgruppen
  • Fortbildungsreihen für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner
  • Einrichtungsberatung

Die Gesellschaft strebt die gesetzliche Verankerung und damit auch die finanzielle Absicherung der Erwachsenenbildung mit Menschen mit geistiger Behinderung an.

Die Gesellschaft arbeitet mit öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig: sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4 Mittel der Gesellschaft

Die Mittel der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommen aus…

  • Mitgliedsbeiträgen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden
  • Geld- und Sachspenden
  • Subventionen
  • Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen
  • sonstige Zuwendungen

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein.

Die Mitgliedschaft wird beantragt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet das Präsidium.

Die Mitgliedschaft endet durch…

  • schriftliche Austrittserklärung gerichtet an das Präsidium der Gesellschaft, die jedoch nur zum Jahresende zulässig ist,
  • Ausschluss durch das Präsidium: gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats ab Zustellung schriftlich Einspruch erhoben werden, über den dann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu entscheiden hat,
  • Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind…

  • Mitgliederversammlung
  • Präsidium

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium nach Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt mindestens aber alle zwei Jahre. Die Einberufung erfolgt durch eine Veröffentlichung in der Zeitschrift "Erwachsenenbildung und Behinderung" unter Angabe der Tagungsordnung, mit einer Frist von mindestens drei Wochen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben…

  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums und dessen Entlastung
  • Wahl des Präsidiums, genaueres regelt die Wahlordnung der Gesellschaft
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Berufung eines Ehrenmitglieds oder eines Ehrenpräsidenten
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds

Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, von dem Protokollführer unterschrieben und von einem Mitglied des Präsidiums gegengezeichnet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden: Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Präsidium

Das Präsidium besteht aus…

  • dem Präsidenten oder der Präsidentin
  • dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin
  • dem Schriftführer oder der Schriftführerin
  • dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin

Darüber hinaus können bis zu drei weitere Mitglieder gewählt werden.

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in, der/die Schriftführer/in, der/die Schatzmeister/in. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums, darunter der/die Präsident/in oder im Falle von dessen Verhinderung dem/der Vizepräsident/in, vertreten.

Beim Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist das Präsidium berechtigt, für die laufende Wahlperiode ein neues Präsidiumsmitglied zu berufen.

§ 9 Beirat

Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege von Kontakten mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann das Präsidium einen Beirat berufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können vom Präsidium selbständig vorgenommen werden. Dies gilt nur, wenn die notwendigen Änderungen keine Alternative offen lassen.

§ 11 Gesellschaftsvermögen

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fließt das vermögen der Gesellschaft Vereinen oder Stiftungen zu, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke für Maßnahmen der Erwachsenenbildung für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 zu verwenden haben. Beschlossen von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft am 15.03.1997 in Berlin Ergänzt durch das Präsidium am 21./22.01.2000 in Berlin

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Gesellschaft Erwachsenenbildung und Behinderung e.V., Deutschland
Postfach 870228 - 13162 Berlin